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06.01.2024

Lohnsteuerhilfeverein Quadriga e.V.

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Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins Quadriga e.V.

 

Der Lohnsteuerhilfeverein Quadriga e.V. ist eine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und Rentnern zur Hilfeleistung in Steuersachen. Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Ziff. 11  Steuerberatungsgesetz (StBerG).

Den Umfang der Beratungsbefugnis regelt das Steuerberatungsgesetz.

§ 4 Nummer 11 StBerG lautet in seiner aktuellen Fassung wie folgt:
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe  in Steuersachen leisten, wenn diese

a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG),
    Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr.  5 EStG
    erzielen,
b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen oder
    umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den  Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen
    sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des EStG in voller Höhe steuerfrei, und
c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von  18.000‚- EUR, im Falle der
    Zusammenveranlagung von 36.000‚- EUR nicht Übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind
    oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden.

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach  den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a  Abs. 1 des EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die  Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

Fazit:
Lohnsteuerhilfevereine dürfen heute die ganz überwiegende Mehrzahl aller Arbeitnehmer und Rentner bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beraten.

Wir freuen uns über Ihren Besuch auf unserer Homepage und begrüßen Sie recht herzlich. Einzelheiten entnehmen Sie unseren Seiten

Mit Ihren Anfragen und Hinweisen wenden Sie sich bitte schriftlich, telefonisch, per Fax oder per e-mail an die Geschäftsleitung des Lohnsteuerhilfevereins Quadriga e.V.

Geschäftsleitung - 10407 Berlin, Pasteurstraße 36

Diese Homepage wird betreut von Jürgen Stoll / E-Mail juergen@stoll-berlin.de

 


letzte Änderung  06. Januar 2024